Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ulbrich Stainless Steels & Special Metals
Allgemeines, Vertragsschluss.
- Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen sich unser Kunde durch Auftragserteilung einverstanden erklärt. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
- Es gilt zudem als vereinbart, dass unsere AGB auch insoweit gelten, als sie im Widerspruch zu den Einkaufsbedingungen des Käufers stehen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Preisangaben oder Kostenvoranschläge sind keine Angebote. Unsere (freibleibenden) Angebote müssen zunächst vom Kunden bestätigt und dann ebenfalls von uns bestätigt werden, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein.
- Kostenvoranschläge sind 2 Wochen gültig.
- Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.
- Für die Auslegung der in diesen Verkaufsbedingungen verwendeten Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020.
- Preise und Zahlungsbedingungen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, exklusive Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer. Versicherung und andere Versandspesen werden dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Für unsere Lieferungen gelten folgende Zahlungsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist:
- Zahlungen haben innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns ohne Abzug eingehend zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes.
- Der Käufer darf nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
- Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
- Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
- Sämtliche Kosten für Verpackung, Tests oder Untersuchungen, die der Käufer von uns verlangt und welche unseren üblichen Leistungsumfang übersteigen, werden neben dem Kaufpreis berechnet. Solche Tests und Untersuchungen werden lediglich am Herstellungsort und vor der Auslieferung durchgeführt.
- Wie behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger (und auf Verlangen in angemessener Weise zu begründender) Benachrichtigung des Käufers unsere Preise vor der Lieferung der Waren angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, welche außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, insbesondere aufgrund von Wechselkursänderungen, Währungsänderungen, Devisenbestimmungen oder erheblichen Änderungen der Arbeitskosten, Materialkosten oder sonstiger Kosten.
- Inhalt und Umfang der Lieferung.
- Abweichungen von Maß oder Güte sind im Rahmen der jeweils anwendbaren DIN oder besonderer Vereinbarung zulässig, solche vom Gewicht im Rahmen handelsüblicher Spannen. Bei auftragsbezogenen Produktionen sind Mengenunterschreitungen (Minderlieferungen) von 20 % bei Auftragsmengen bis 500 kg, von 15 % bis 1000 kg und von 10 % über 1000 kg möglich; bei Lieferungen ab Lager sind Minderlieferungen von bis zu 10 % möglich. Abweichungen in diesem Umfang sind keine Sachmängel im Sinne des § 434 BGB. Für darüberhinausgehende Minderlieferungen bleiben die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB unberührt (Kapitel 7). Wird eine größere als die vereinbarte Menge geliefert (Mehrlieferung), gilt diese als genehmigt, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Nichterkennbarkeit 14 Tage nach Entdeckung rügt. § 377 HGB gilt entsprechend (Kapitel 7).
- Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.
- Die im Internet, in Prospekten, Angeboten und sonstigen Drucksachen enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen lediglich der Produktbeschreibung und gelten als unverbindliche Durchschnittswerte. Sie stellen keine Beschaffenheitsangabe dar und begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
- Lieferzeit - Verzugsfolgen.
- Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten – wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringen in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistungen einer Vorauszahlung oder Ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer aufgrund Verzuges des Käufers bestehenden Rechte – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
- Unsere Lieferung erfolgt ab Werk. Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
- Bei vertraglich ausdrücklich vereinbarten Fristen und Terminen, kann uns der Käufer frühestens eine Woche nach deren Ablauf eine angemessene, zumindest 21 tägige, Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist sind wir in Verzug.
- Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
- Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen bei uns und/oder unseren Zulieferanten (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Transportverzögerungen, Streiks, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens der Zulieferanten insbesondere in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Über jede wesentliche Behinderung und ihre voraussichtliche Dauer werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten. Soweit die Verzögerung zumindest vier Wochen beträgt und dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser von uns noch nicht teilweise erfüllt ist.
- Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen, zumindest 14-tägigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch ohne die Restlieferung unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
- Im Verzugsfall haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden mit der Maßgabe, dass uns der Käufer nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitteilt. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % des Wertes der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufes in angemessener Höhe und für die Zwischenzeit nachgewiesenen Verzögerungsschadens werden von uns erstattet. Anderenfalls ist unsere Haftung für den nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Gefahrenübergang.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
- Eigentumsvorbehalt.
- Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftiger und bedingter Forderungen und Saldoforderungen erfüllt sind.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Miteigentumsrechte an der be- und verarbeiteten Ware gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Kapitels 6.1.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung berechtigt, dass er selbst einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und sich uns gegenüber nicht im Verzug befindet. Der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Faktura (einschließlich USt, soweit diese anfällt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Hiervon unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir werden jedoch die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir in der Lage sind, Drittwiderspruchsklage zu erheben.
- Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Nennwert der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag, Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
- Mängelansprüche.
- Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahren-Überganges von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsmäßigkeit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer.
- Wir haften nicht für Verschlechterung, Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
- Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich, spätestens am 6. Werktag nach Erhalt der Ware, schriftlich gerügt werden; versteckte Sachmängel müssen unverzüglich spätestens am 6. Werktag nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
- Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sogenanntes II-a-Material –, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Kapitel 8 bleibt davon unberührt.
- Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Satz 2 des vorigen Absatzes entsprechend.
- Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Falle des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
- Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
- Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung.
- Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist diese Haftung unbeschränkt. In allen anderen Fällen ist sie beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
- Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
- Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Know-How.
- Beim Verkauf von Waren, welche nach Vorgaben des Käufers angefertigt oder hergestellt werden, ist der Käufer verpflichtet, uns gegen alle Forderungen, Klagen oder Verfahren zu verteidigen und uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten gegen uns mit der Behauptung erhoben werden, die nach den Vorgaben des Kunden erfolgte Anfertigung, Herstellung und/oder Verbreitung der Waren verletze registrierte, in Anmeldung befindliche oder nicht registrierte, bereits existierende oder noch in Entwicklung befindliche Rechte geistigen Eigentums oder Rechte mit ähnlichem oder gleichem Effekt (“Schutzrechte”), und/oder Eigentums- und Nutzungsrechte an Erfindungen und/oder technischem Erfahrungsgut (“Technisches Know-how”), und/oder Rechte an kommerziellem Erfahrungsgut und Geschäftsgeheimnissen (“Kommerzielles Know- how”), soweit die behauptete Verletzung auf den Vorgaben des Käufers beruht.
- Jedes Wissen oder jede Information über die Produkte, Methoden oder Herstellungsverfahren einschließlich der Angaben zu Schutzrechten, Technischem Know-how und/oder Kommerziellem Know-how (“Immaterialgütern”), welche uns der Käufer anlässlich der Herstellung oder des Verkaufs von Waren und/oder der Erbringung von Dienstleistungen eines Verkaufsgeschäfts erbringt, gilt als Teil der Gegenleistung des Käufers, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren. Der Käufer verpflichtet sich, keine Ansprüche gegen uns wegen der Benutzung oder angeblichen Benutzung von derartigem Wissen bzw. derartigen Informationen und Angaben gegen uns geltend zu machen. Etwaige Patentverletzungsansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
- Der Verkauf von Waren durch uns bedeutet weder ausdrücklich noch konkludent die Einräumung einer Lizenz oder eines sonstigen Nutzungsrechts an Immaterialgütern, deren Inhaber wir oder ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen von uns ist, oder über dessen Nutzung wir oder eines unserer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen bestimmen kann.
- Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung ledglich im Land des Lieferorts frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines Immaterialguts durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften gegenüber dem Käufer innerhalb der Beschränkungen und Begrenzungen dieser AGB.
- Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder (i) dem Käufer das Recht verschaffen, die mutmaßlich rechtsverletzenden Materialien weiterzunutzen, (ii) sie so ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder (iii) dem Käufer den von ihm an uns gezahlten Kaufpreis zurückzahlen oder gutschreiben, abzüglich einer angemessenen Aufwandsentschädigung für die Zeit, während derer der Käufer die betreffende Ware tatsächlich genutzt hat. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit uns der Käufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, uns sämtliche angemessene Unterstützung gewährt und uns die alleinige Kontrolle über die Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch sowie dessen Beilegung und diesbezügliche Vergleichsverhandlungen überlässt. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Verletzung des Immaterialguts verbunden ist.
- Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Verletzung des Immaterialguts zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Verletzung des Immaterialguts durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Ferner sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, soweit er die mutmaßlich rechtsverletzenden Handlungen fortsetzt, nachdem er darauf hingewiesen wurde oder wenn dem Käufer auf sonstige Weise Änderungen, Ersatz oder sonstige Abhilfen zur Verfügung gestellt wurden, mit denen sich die mutmaßliche Rechtsverletzung hätte vermeiden lassen.
- Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
- Rechtswirksamkeit, Datenschutz.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
- Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
- Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand.
- Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. Das UN-Kaufrecht sowie zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Käufers.
Stand: November 2024
Addendum:
- ULBRICH EUROPE METALS GmbH REQUIREMENTS FOR ALL PURCHASE ORDERS IS AS FOLLOWS:
- The organization shall ensure the adequacy of requirements prior to their communication to the external provider.
- The organization shall communicate to external providers its requirements for:
- the processes, products and services to be provided including the identification of relevant technical data (e. g., specifications, drawings, process requirements, work instructions);
- the approval of:
- products and services;
- methods, processes and equipment;
- the release of products and services;
- competence, including any required qualification of persons;
- the external providers’ interactions with the organization;
- control and monitoring of the external providers’ performance to be applied by the organization;
- verification or validation activities that the organization, or its customer, intends to perform at the external providers’ premises;
- design and development control;
- special requirements, critical items, or key characteristics;
- test, inspection and verification (including production process verification);
- the use of statistical techniques for product acceptance and related instructions for acceptance by the organization;
- the need to:
- implement a quality management system;
- use customer-designated or approved external providers, including process sources (e. g., special processes);
- notify the organization of nonconforming processes, products, or services and obtain approval for their disposition;
- prevent the use of counterfeit parts;
- notify the organization of changes to processes, products, or services, including changes of their external providers or location of manufacture and obtain the organization’s approval;
- flow down to external providers applicable requirements including customer requirements;
- provide test specimens for design approval, inspection/verification, investigation, or auditing;
- retain documented information, including retention periods and disposition requirements;
- the right of access by the organization, their customer and regulatory authorities to the applicable areas of facilities and to applicable documented information, at any level of the supply chain;
- ensuring that persons are aware of:
- their contribution to product or service conformity;
- their contribution to product safety;
- the importance of ethical behavior.
- the approval of:
- the processes, products and services to be provided including the identification of relevant technical data (e. g., specifications, drawings, process requirements, work instructions);